In unseren schönen Lüneburger-Heide ist in der Zeit von 01.04 – 15.07 „Setz-/ und Schonzeit“
Grundsetzlich kann ich das verstehen, aber das die „Hilfs-Sheriff’s“ auf die Barrikaden gehen, wenn wir Hunde mal eine Pfote auf ne Wiese oder Heidefläche setzen, stößt das bei mir auf völliges Unverständnis. Naturschutz ist eine feine Sache, sollte aber dann auch konsequent durchgesetzt werden.
Die Begründung wir würden Bodenbrüter vertreiben oder sogar die Nester zertreten, ist eine Lachnummer. Wenn ich sehe, das auch währen der Brut-/ und Setzzeit die Schafherden über genau die Wiesen getrieben werden, die ich nicht betreten darf, dann ist das eine Farce !!!
Mal davon ganz abgesehen, das die Schafherden mit schöner Regelmäßigkeit die Wege (auch Hauptwege) mit ihren Hinterlassenschaften zupflastern.
Auszug aus dem….
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die
Landschaftsordnung (NWaldLG)
Verhalten in der freien Landschaft
§ 33
Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a. nicht streunen oder wildern und
b. in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden,
es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei,
dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,
2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen
dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch
außerhalb der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch
Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen
Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b bleiben unberührt.
Ich würde mich freuen, wenn Ihr zu diesem Thema Eure Kommentare abgeben würdet. Was habt Ihr zu dem Thema zu sagen, was habt Ihr schon erlebt ?
Hier noch was zu nachdenken…
„Freiläufer-Katzen wissen wann die Setz-/ und Brutzeit ist und halten sich von Nestern der Bodenbrüter fern….!“